Papierfabrik Netstal AG

verbindet Tradition

und Moderne

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Papierfabrik Netstal AG,

g.v.d.d. Geschäftsführer, Industrie Kleinzaun, CH-8754 Netstal


1. Geltungsbereich

2. Angebot und Vertragsabschluss

3. Produktionsbedingte Mengentoleranzen

4. Flächengewichtstoleranzen

5. Bogentoleranzzahl pro Paket

6. Qualitätsabweichungen

7. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen

8. Gewährleistung

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10. Verpackung

11. Preisstellung und Fakturierung

12. Lieferungen und Lieferzeit

13. Transporte

14. Eigentumsvorbehalt

15. Zahlungsbedingungen

16. Betriebsunterbrechungen

17. Gerichtsstand


 1. Geltungsbereich


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Papiere der Papierfabrik Netstal AG, nachfolgend Produkte genannt. Alle Produkte werden unter Beachtung der Stoffzusammensetzung und der Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind Spezialsorten, deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische Gegebenheiten bestimmt sind.



2. Angebot und Vertragsabschluss


(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.


(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abrede zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per EMail, nicht ausreichend.


(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit


zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln


vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.



3. Produktionsbedingte Mengentoleranzen


- Produkte in für den Hersteller üblichen Qualitäten, Flächengewichten und Formaten:



unter 6 Tonnen Mindestpalettenanzahl + Mindestliefergewicht nach Vereinbarung, 6 – 9 Tonnen +/- 5 %, 10 - 20 Tonnen +/- 4 %, ab 20 Tonnen +/- 3 %


 


-Für Spezialanfertigungen und nicht übliche Flächengewichte gilt:


 


Mindestpalettenanzahl + Mindestliefergewicht nach Vereinbarung


 


4. Flächengewichtstoleranzen


Gemäß vereinbarter Spezifikation, sonst beträgt die geltende Flächengewichtstoleranz +/- 5 %.


 


5. Bogentoleranzzahl pro Paket


Die angegebene Bogenzahl pro Paketeinheit darf nicht mehr als +/- 5% variieren.



6. Qualitätsabweichungen


Kleinere Abweichungen in Festigkeit, Dicke, Farbe, Glätte usw. sind vorbehalten.



7. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen


Bei allen anderen technischen Eigenschaften, deren Toleranzen vorstehend nicht angegeben sind, haftet der Verkäufer nicht für geringfügige Abweichungen, sofern die gelieferte Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Der Käufer von Spezialanfertigungen ist auch dann verpflichtet, die ursprünglich bestellte Auftragsmenge abzunehmen, wenn diese leichte Abweichung von bis zu 10 % aufweist, jedoch für denselben


Verwendungszweck wie die bestellten Papiere geeignet ist.



8. Gewährleistung


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.


(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,


sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form


zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich


an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.


(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen


Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.


(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unten den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.


(5) Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.


(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.



9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens


(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.


(2) Der Verkäufer haftet nicht


(3) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,


(4) soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands


ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.


(5) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands


typischerweise zu erwarten sind.


(6) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von CHF 1.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.


(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.



10. Verpackung


Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Verpackungen, welche gegenüber der Normverpackung zusätzlich Kosten und Aufwand verursachen, bedingen einen Zuschlag. Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe und Bindematerialien werden nicht zurückgenommen.



11. Preisstellung und Fakturierung


11.1 Bei kundenspezifischen Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die Berechnung in der Regel per 100 kg netto, wobei der Paketumschlag mit gewogen wird. Bei der Anfertigung in Rollen gilt brutto für netto.


11.2. Die Fakturierung von Anfertigungen in Formaten erfolgt aufgrund des effektiven Gewichtes. Bei übergewichtigem Papier wird höchstens das unter Ziffer 3 vorgesehene Uebergewicht verrechnet. Als Ausnahme hievon gilt ein Übergewicht von lediglich 2% für Naturpapiere und gestrichene Papiere in


Formaten, in Gewichten von 60 gr/m2 und mehr. Auch für sie gilt die Übergewichtstoleranz im Sinne von Ziffer 3 von 5 %, sofern der Abnehmer spezielle Verpackungsvorschriften macht (ausgenommen sind gummierte, beschichtete und geklebte Papiere).


11.3. Änderungen der Preise und der Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.



12. Lieferungen und Lieferzeit


(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.


(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den


Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen demVerkäufer gegenüber nicht nachkommt.


(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.


(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn


a. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,


b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und


c. dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).


(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


(7) Inlandlieferungen


Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandlieferungen per Camion frei Haus des Empfängers (Parterre - Wareneingang des Empfängers). Für erschwerten Ablad wird ein Zuschlag erhoben. Spezielle Lieferungen und Transporte werden nach Aufwand verrechnet. Mehrkosten für Expresslieferung wird in Rechnung gestellt. Wenn der Käufer die Waren nach ihrer Fertigstellung nicht abholt oder die fällige Lieferung aufschiebt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder Lagerkosten zu verlangen, wenn der Verkäufer die Ware in seinem eigenen Lager unterbringt.


(8) Exporte


Für Exporte gelten die in den individuellen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Versandbedingungen


(9) Die Abholung von Ware ist nur nach vorheriger Avisierung möglich; mind. 48 Stunden im Voraus. Wird die Ware nicht wie avisiert abgeholt, wird vom Verkäufer eine Handling-Gebühr von einmalig 80 CHF per Vorgang und von 2 CHF pro Palette und Tag berechnet.



13. Transporte


Der Transport geht auf Gefahr des Bestellers. Allfällige Transportschäden sind beim Empfang der Ware dem Transportunternehmen schriftlich zu melden. Für später gemeldete Transportschäden kann keine Haftung übernommen werden.



14. Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreise für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware


(nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.


(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.


(3) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.



15. Zahlungsbedingungen


Soweit nicht anders definiert 14 Tage netto ab Fakturadatum. Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen verrechnet.



16. Betriebsunterbrechungen


Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und Ursache, welche die Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller Fristen und Hinausschiebung aller Termine um die Dauer der Betriebsbehinderung oder Betriebsunterbrechung. Dadurch können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.



17. Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche das Rechtsdomizil des Verkäufers. Das Schweizer Recht findet Anwendung.



Stand: 24.01.2014

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