AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Papierfabrik Netstal AG,
g.v.d.d. Geschäftsführer, Industrie Kleinzaun, CH-8754 Netstal
1. Geltungsbereich
2. Angebot und Vertragsabschluss
3. Preise und Zahlung
4. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Menge
5. Produktionsbedingte Mengentoleranzen
6. Flächengewichtstoleranzen
7. Bogentoleranzzahl pro Paket
8. Qualitätsabweichungen
9. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen
10. Gewährleistung
11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
12. Verpackung
13. Preisstellung und Fakturierung
14. Lieferungen und Lieferzeit
15. Transporte
16. Eigentumsvorbehalt
17. Zahlungsbedingungen
18. Betriebsunterbrechungen
19. Gerichtsstand
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Papiere der Papierfabrik Netstal AG, nachfolgend Produkte genannt.
Alle Produkte werden unter Beachtung der Stoffzusammensetzung und der Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind
Spezialsorten, deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische Gegebenheiten bestimmt sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abrede zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht
jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen
Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme
von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche
Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative
Übermittlung, insbesondere per EMail, nicht ausreichend.
(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen)
sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände
vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich Verpackung sowie der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist das Ausstellungsdatum der Rechnung. Schecks gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt
unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche
die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(5) Sofern zwischen Vertragsschluss und Liefer-/Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, ist der Verkäufer berechtigt,
bei nach Auftragserteilung eingetretenen Teuerungen von Material von mehr als 100 % sowie bei Erhöhungen der Rohstoff-
und Energiepreise von mehr als 100 %, diese Teuerungen und Preiserhöhungen im vollem Umfang dem Auftraggeber weiter zu
berechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Teuerungen/Preiserhöhungen den zumutbaren
Rahmen überschreiten.
4. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Menge
(1) Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch wenn „franko Empfangsort“ verkauft ist. Bei Verkäufen
„frachtfrei“, „frei Ufer“, „franko“ oder „cif“ inländischer Stationen hat der Verkäufer nur die normale Fracht zu tragen bzw. bei
Verkäufen „fob“, „kahnfrei“ oder „bahnfrei“ nur die normalen Anlieferungskosten, während alle Zuschläge und entstehende
Liegegelder oder andere Kosten zu Käufers Lasten gehen. Den Beförderungsweg und das Beförderungsmittel bestimmt der
Verkäufer, sofern nicht der Käufer einerseits diesbezügliche Bestimmungen rechtzeitig getroffen hat. Insbesondere steht dem
Verkäufer frei, ob die Beförderung direkt oder indirekt, mit oder ohne Umladung erfolgt. Der Verkäufer haftet weder für
Verzögerungen in der Beförderung, noch für volle Ausnutzung des Laderaumes oder billigste Beförderung.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Verpackungen, welche
gegenüber der Normverpackung zusätzlich Kosten und Aufwand verursachen, bedingen einen Zuschlag.
Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe und Inmaterialien werden nicht zurückgenommen.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich
ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.
(4) Die Abholung von Ware ist nur nach vorheriger Avisierung möglich; mind. 48 Stunden im Voraus. Wird die Ware nicht wie
avisiert abgeholt, wird vom Verkäufer eine Handling-Gebühr von einmalig 60,00 CHF per Vorgang und von 2,50 CHF pro
Palette und Tag berechnet.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Die vereinbarte Gewichtsmenge oder Stückzahl kann vom Verkäufer um 5% unter- oder überschritten werden.
Originalabgangsgewicht und Originaltara sind ausschließlich maßgebend. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Gewicht
der gelieferten Ware entscheidet die bei Abgang der Ware vorgenommene bahnamtliche oder durch den mit der Verladung
betrauten Spediteur (Schifffahrtsgesellschaft) vorgenommene Feststellung des Gewichtes. Im Übrigen erfolgt die Regelung
nach bestehenden Usancen.
(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung abgeschlossen ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt
und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
b) seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind,
c) der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in
diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums
aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich
macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5. Produktionsbedingte Mengentoleranzen
a) Produkte für den Hersteller üblichen Qualitäten, Flächengewichten und Formaten:
unter 6 Tonnen Mindestpalettenanzahl + Mindestliefergewicht nach Vereinbarung, 6 – 9 Tonnen +/- 5 %, 10 - 20 Tonnen
+/- 4 %, ab 20 Tonnen +/- 3 %
a) Für Spezialanfertigungen und nicht übliche Flächengewichte gilt:
Mindestpalettenanzahl + Mindestliefergewicht nach Vereinbarung
6. Flächengewichtstoleranzen
Gemäß vereinbarter Spezifikation, sonst beträgt die geltende Flächengewichtstoleranz +/- 5%.
7. Bogentoleranzzahl pro Paket
Die angegebene Bogenzahl pro Paketeinheit darf nicht mehr als +/- 5% variieren.
8. Qualitätsabweichungen
Kleinere Abweichungen in Festigkeit, Dicke, Farbe, Glätte usw. sind vorbehalten.
9. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen
Bei allen anderen technischen Eigenschaften, deren Toleranzen vorstehend nicht angegeben sind, haftet der Verkäufer nicht für
geringfügige Abweichungen, sofern die gelieferte Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet
ist. Der Käufer von Spezialanfertigungen ist auch dann verpflichtet, die ursprünglich bestellte Auftragsmenge abzunehmen,
wenn diese leichte Abweichung von bis zu 10 % aufweist, jedoch für denselben Verwendungszweck wie die bestellten Papiere
geeignet ist.
10. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten
Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,
binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der
Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf
Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unten den in § 10 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den
Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und
Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits
ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat
der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen und soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind
die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben
von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
(6) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf
einen Betrag von CHF 1.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
12. Verpackung
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Verpackungen, welche
gegenüber der Normverpackung zusätzlich Kosten und Aufwand verursachen, bedingen einen Zuschlag.
Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe und Bindematerialien werden nicht zurückgenommen.
13. Preisstellung und Fakturierung
(1) Bei kundenspezifischen Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die Berechnung in der Regel per 100 kg netto, wobei
der Paketumschlag mit gewogen wird. Bei der Anfertigung in Rollen gilt brutto für netto.
(2) Die Fakturierung von Anfertigungen in Formaten erfolgt aufgrund des effektiven Gewichtes. Bei übergewichtigem Papier
wird höchstens das unter Ziffer 3 vorgesehene Uebergewicht verrechnet. Als Ausnahme hievon gilt ein Übergewicht von
lediglich 2% für Naturpapiere und gestrichene Papiere in Formaten, in Gewichten von 60 gr/m2 und mehr. Auch für sie gilt die
Übergewichtstoleranz im Sinne von Ziffer 3 von 5 %, sofern der Abnehmer spezielle Verpackungsvorschriften macht
(ausgenommen sind gummierte, beschichtete und geklebte Papiere).
(3) Änderungen der Preise und der Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.
14. Lieferungen und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von
Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem
der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen demVerkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
b) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
c) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
d) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, bei unverschuldeter Lieferunfähigkeit von Vertragsgegenständen, alternative Produkte -
gleicher Art und Güte - zu liefern oder vom Vertrag zurück zu treten.
(7) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
(8) Inlandlieferungen
Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandlieferungen per Camion frei Haus des Empfängers (Parterre - Wareneingang des
Empfängers). Für erschwerten Ablad wird ein Zuschlag erhoben. Spezielle Lieferungen und Transporte werden nach Aufwand
verrechnet. Mehrkosten für Expresslieferung wird in Rechnung gestellt. Wenn der Käufer die Waren nach ihrer Fertigstellung
nicht abholt oder die fällige Lieferung aufschiebt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern
oder Lagerkosten zu verlangen, wenn der Verkäufer die Ware in seinem eigenen Lager unterbringt.
(9) Exporte
Für Exporte gelten die in den individuellen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Versandbedingungen.
(10) Die Abholung von Ware ist nur nach vorheriger Avisierung möglich; mind. 48 Stunden im Voraus. Wird die Ware nicht
wie avisiert abgeholt, wird vom Verkäufer eine Handling-Gebühr von einmalig 80 CHF per Vorgang und von 2 CHF pro
Palette und Tag berechnet.
15. Transporte
Der Transport geht auf Gefahr des Bestellers. Allfällige Transportschäden sind beim Empfang der Ware dem
Transportunternehmen schriftlich zu melden. Für später gemeldete Transportschäden kann keine Haftung übernommen werden.
16. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreise für diese Ware vor.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern
oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(3) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
17. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders definiert 14 Tage netto ab Fakturadatum. Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei
Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen verrechnet.
18. Betriebsunterbrechungen
Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und Ursache, welche die Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und
Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller Fristen und Hinausschiebung aller Termine um die Dauer der
Betriebsbehinderung oder Betriebsunterbrechung. Dadurch können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
19. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche das Rechtsdomizil.
Stand Mai 2023
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